Rechtsprechung
OLG München, 18.11.2014 - 5 U 1454/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Aussonderungsrecht an Vorbehaltseigentum bei Finanzierungsvertrag zur Absatzhilfe in der Insolvenz des Käufers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechte des finanzierenden Dritten in der Insolvenz des Käufers bei einem finanzierten Kauf unter Eigentumsvorbehalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechte des finanzierenden Dritten in der Insolvenz des Käufers bei einem finanzierten Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 283
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.05.2014 - IX ZR 128/12
Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Forderungsschuldners: Vom Lieferanten …
Auszug aus OLG München, 18.11.2014 - 5 U 1454/14
Der Rechtsstreit sei vielmehr entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, juris) zu entscheiden.Der Senat hat bereits in der Terminsladung darauf hingewiesen (Bl. 240), dass es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12) zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Grundsätze des Urteils vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) noch auf den vorliegenden Fall angewendet werden können.
Denn die Beklagte zahlte nicht auf die Kaufpreisverbindlichkeiten der Schuldnerin (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern auf ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Ankauf der Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 10 m. w. N.).
bb) Entsprechend berechtigt das Vorbehaltseigentum nach seiner Überleitung auf einen Geldkreditgeber nicht mehr zur Aussonderung nach § 47 InsO, wenn die Sicherheit hierdurch einen Bedeutungswandel erfahren hat und seiner Funktion nach nunmehr einem Sicherungseigentum gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 15 m. w. N.).
Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsfall eingetreten ist, kann er auf den abgetretenen Kaufpreisanspruch oder das abgeleitete Vorbehaltseigentum zurückgreifen (insgesamt zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 15 m. w. N.).
Damit aber erfüllte das auf die Beklagte übergeleitete Vorbehaltseigentum wie zuvor bei der Verkäuferin den Zweck, einen durch den Rücktritt vom Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch gemäß § 449 Abs. 2 BGB zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, IX ZR 128/12, juris Rn. 18 m. w. N.).
- BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
Kein Aussonderungsrecht der finanzierenden Bank aus abgetretenem …
Auszug aus OLG München, 18.11.2014 - 5 U 1454/14
Sie macht geltend, dass das Landgericht unzutreffend vom Bestehen eines bloßen Absonderungsrechts ausgegangen sei und nicht ausreichend gewürdigt habe, dass aufgrund ihrer Übernahme der Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus den Kaufverträgen kein mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05, juris) vergleichbarer Sachverhalt vorliege.Der Senat hat bereits in der Terminsladung darauf hingewiesen (Bl. 240), dass es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12) zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Grundsätze des Urteils vom 27. März 2008 (IX ZR 220/05) noch auf den vorliegenden Fall angewendet werden können.
aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig entrichtet hat, gemäß § 47 InsO vom Verkäufer ausgesondert werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, juris Rn. 24).
Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O. m. w. N.).
Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden (BGH, Urteil vom 27. März 2008, IX ZR 220/05, a. a. O.).